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Erwerbsvoraussetzung


Munitions- & Waffenerwerb in Deutschland

Für den Erwerb von Munition und Waffen benötigen Sie folgende Dokumente:
  • WBK
  • Personalausweis (Vorder- und Rückseite)
  • P-ID
  • E-ID
  • Für Kurzwaffenmunition muss ein Eintrag und Stempel in der WBK hinterlegt sein
  • Jagdschein (sofern vorhanden)

Die dargestellten Ausführungen beziehen sich auf die wesentlichen Änderungen/ Anpassungen des neuen Waffengesetzes und haben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Das Gesetz trat am 20. September 2020 in Kraft.

Für den Erwerb von Waffen und Munition gilt nach bisherigem Kenntnisstand:

Wichtig:

Nach Abschluss Ihres Kaufs bieten wir Ihnen die Möglichkeit, uns für den Erwerb benötigte Dokumente als Scan oder Foto als Antwort auf die Bestellbestätigung per Email zuzusenden. Die Bestellbestätigung finden Sie in Ihrem E-Mail Postfach unter der bei uns hinterlegten E-Mail Adresse. Mit der Einsendung von nichtoriginalen Dokumenten, erklären Sie sich automatisch damit einverstanden, dass wir Ihre Daten an Ihre Waffenbehörde weiterleiten um die Gültigkeit der Erwerbsberechtigung bestätigen zu lassen.

Bei Abholung müssen Sie die benötigten Dokumente im Original oder als beglaubigte Kopie vorgelegen.

Achtung: Aufgrund der Meldepflicht an das Nationale Waffenregister benötigen wir zwingend Ihre NWR IDs (Personen-ID & NWR-ID) beim Kauf einer Waffe. Bitte fordern Sie diese bei Ihrer zuständigen Waffenbehörde an.

1. Erwerbsvoraussetzungen:

„Alte Gelbe WBK“

Waffenbesitzkarte für Sportschützen, ausgestellt nach dem alten Waffengesetz bis spätestens 31.03.2003. Gilt gem. § 58 Abs. 1 S. 3 WaffG im selben Umfang weiter wie unter dem alten WaffG.
Zeitlich unbegrenzt gültige Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Einzellader-Langwaffen (mit gezogenen und glatten Läufen).

WBK für Sportschützen

Die „neue Gelbe WBK“ nach § 14 Abs. 6 WaffG gilt für alle vier nachstehend genannten Waffenarten unter Beachtung des Erwerbsstreckungsgebots (maximal 2 Waffen in 6 Monaten). Inhaltliche Einschränkungen wären nicht zulässig. Zeitlich unbegrenzte Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von insgesamt bis zu zehn:

  • Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen,
  • Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen,
  • einläufige Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition,
  • Mehrschüssige Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen).

„Grüne WBK“

Erwerbserlaubnis nach § 14 Abs. 2 WaffG. Für alle nicht unter „WBK für Sportschützen“ genannten Waffen muss eine grüne WBK mit entsprechendem Voreintrag vorgelegt werden (gilt auch für die jagdlichen Kurzwaffen von Jägern). Berechtigt zum Erwerb der durch Voreintrag in der WBK vermerkten Waffe.
Der Voreintrag ist als Erwerbserlaubnis – soweit nichts anderes vermerkt ist – ein Jahr gültig. In Verbindung mit einem gültigen Jahresjagdschein ist für Langwaffen kein Voreintrag nötig.

Gültiger Jahresjagdschein

Berechtigt zum Erwerb der ersten Langwaffe(n), die nicht nach dem Bundesjagdgesetz oder dem Waffengesetz ausdrücklich verboten sind, solange noch keine grüne WBK ausgestellt wurde. Sobald eine grüne WBK vorliegt, ist diese für weitere Überlassungen vorzulegen.
Ein Jugendjagdschein berechtigt nicht zum dauerhaften Erwerb von Schusswaffen (vgl. § 13 Abs. 7 WaffG).

Sammler-WBK

Berechtigt zum Erwerb und Besitz von Waffen, die unter das konkrete genehmigte (und ggf. später ergänzte oder erweiterte) Sammelgebiet fallen.

Munition

a) Munitionserwerbsschein (MES)

Berechtigt zum Erwerb und Besitz der im MES genannten Munitionsarten. In der Regel als Erwerbserlaubnis auf sechs Jahre befristet, als Besitzerlaubnis unbegrenzt gültig. Für Sammler und Sachverständige unbefristet und i.d.R. für alle Arten von Munition, die nicht dem KWKG unterliegt.

b) Eintrag in der WBK

Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition für die in der WBK eingetragenen Schusswaffen wird in der Regel durch einen Eintrag in der WBK erteilt.
WICHTIG: „Für die darin eingetragenen Schusswaffen“ (§ 10 Abs. 3 Satz 1 WaffG) bedeutet, dass die zur jeweiligen Waffe passende Munition erworben werden kann, so z.B. .357 Magnum und .38 Spec.

c) Langwaffenmunition für Jagdscheininhaber

Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheins erhalten reine Langwaffenmunition ohne eine weitere Erwerbsberechtigung. Dies gilt nicht für Kurzwaffenmunition oder diese, die üblicherweise in beiden Waffenarten verwendet werden kann.

Bei Bedarf, Original-WBK oder Jagdschein per Einwurf-Einschreiben an:

SNS GmbH
Im Interkom 21
75365 Calw

2. § 42a WaffG - Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen

(1) Es ist verboten

  1. Anscheinswaffen,
  2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder
  3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm zu führen.

(2) Absatz 1 gilt nicht

  1. für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen,
  2. für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,
  3. für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.

Weitergehende Regelungen bleiben unberührt.

(3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.